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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 3010)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 3010: Regierungsrat

Im Rechtsmittelverfahren müssen in der Regel die unterlegene Partei die Gerichtskosten tragen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen eine Kostenübernahme durch die Behörde. Bei Stimmrechtsbeschwerden werden normalerweise keine Gerichtskosten erhoben, jedoch muss der Beschwerdeführer die Kosten tragen, wenn er eigene Interessen vertritt. Ein Grundeigentümer kämpft gegen die Umzonung seines Grundstücks in ein Gebiet für öffentliche Zwecke, um den Bau eines Kindergartens zu verhindern. Er verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel, die Umzonung zu stoppen, und muss daher die Verfahrenskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3010

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 3010
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 3010 vom 17.11.1992 (LU)
Datum:17.11.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Kostenpflicht im Stimmrechtsbeschwerdeverfahren. §§ 198 Abs. 1 c und 200 Abs. 1 VRG. In Stimmrechtssachen ist der unterlegene Beschwerdeführer kostenpflichtig, wenn er offensichtlich seine eigenen Interessen zu wahren sucht.

Schlagwörter: Interesse; Stimmrechtsbeschwerde; Interessen; Rechtsmittel; Gebiet; Umzonung; Grundstücks; Protokoll; Rechtsmittelverfahren; Gesetzes; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Kostenauflage; Parteien; Streitsache; Abklärung; Streitfrage; Stimmrechtsbeschwerden; Regel; Stimmbürger; Grundeigentümer; Kindergartens; Zwecke; Verfahrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 3010

Im Rechtsmittelverfahren hat grundsätzlich die Partei die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972). Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen (§ 200 Abs. 1 VRG). Bei Stimmrechtsbeschwerden werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. Es ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stimmrechtsbeschwerde nicht Interessen als Stimmbürger, sondern seine eigenen Interessen zu wahren versucht (vgl. LGVE 1989 III Nr. 4). Als Grundeigentümer im Gebiet A wehrt er sich gegen den Bau eines Kindergartens in diesem Gebiet bzw. gegen die Umzonung des Grundstücks in die Zone für öffentliche Zwecke (vgl. RRE vom 9. Juli 1991, Protokoll Nr. 1909; RRE vom 3. Dezember 1981, Protokoll Nr. 3192). Mit der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde geht es ihm im wesentlichen darum, die Umzonung des Grundstücks zu verhindern. Nimmt der Beschwerdeführer aber eigene Interessen wahr, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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